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Abstract

Kant hat mit seiner universalistischen, formalistischen und kognitivistischen Konzeption moralisch-praktischer Gründe in Gegenüberstellung zu seiner instrumentalistischen Konzeption nicht-moralisch-praktischer Gründe eine Begrifflichkeit geschaffen, die es erlaubt, handlungsleitende Überzeugungen hinsichtlich ihres Geltungsanspruchs und ihrer Verbindlichkeit zu differenzieren. Von einem ‚Sollen‘ spricht Kant in beiden Fällen. Nicht nur der kategorische Imperativ, der unbedingt gebietet, „ich soll niemals anders verfahren als so, daß ich auch wollen könne, meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden“ (GMS, AA 04: 402), sondern auch hypothetische Imperative, die bedingt gebieten, „ich soll etwas thun, darum weil ich etwas anderes will“1, nehmen bei Kant die normative Form eines ‚Sollens‘ an. In beiden Fällen ergehen also Forderungen an die Vernunft, doch es ist alles andere als klar, in welcher Beziehung diese Sollensformen zueinander stehen. Bestünde gar keine solche Beziehung, so träte praktische Vernunft im Plural auf – wohlgemerkt in einer einzigen Person, welcher sich der Sinn beider Imperativformen erschlossen hat. Da eine solche Form von Schizophrenie der Willensbestimmung nicht der Kantischen Vorstellung von praktischer Vernunft entspricht, stellt sich die Frage nach der Einheit von bedingtem und unbedingtem Sollen.

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Pollok, K. (2007). "Wenn Vernunft volle Gewalt über das Begehrungsvermögen hätte": Über die gemeinsame Wurzel der Kantischen Imperative. Kant-Studien, 98(1), 57-80.

DOI: 10.1515/KANT.2007.03

© Kant-Studien, 2007, Walter de Gruyter

http://www.degruyter.com/view/j/kant.2007.98.issue-1/kant.2007.003/kant.2007.003.xml?format=INT

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